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Fachartikel: Spotlight


Ausgabe: 12/2009

Der Vorschlag zur Revision des Lebensmittelgesetzes 2010 enthält zwar zahlreiche positive Neuerungen, doch stellt der Entwurf auch Bewährtes in Frage – wobei vielfach offen bleibt, was an dessen Stelle gesetzt wird. Die Politik ist daher gefordert, hier Farbe zu bekennen.

Dr. Urs Klemm
Dr. Urs Klemm

Um es vorweg zu nehmen: Im Gegensatz zur letzten Totalrevision des Lebensmittelgesetzes von 1992 ist der heute vorliegende Vorschlag kein grosser Wurf. Denn 1992 wurden mit der Verankerung der Selbstkontrolle, der Unterstellung von Fleisch unter einen einheitlichen Vollzug und wesentlichen
Anpassungen des Verordnungsrechtes an die EU markante Fortschritte erzielt. Dies gelang hauptsächlich, weil der zurückliegende Hormonskandal wie auch die EWR-Diskussion für den nötigen politischen Druck sorgten. Heute präsentiert sich die Situation jedoch anders: Die Revision ist von einem Umfeld der Unsicherheit geprägt. So ist offen, ob wir künftig auf einen «autonomen»
Nachvollzug, auf eine einseitige Übernahme des EG-Rechts oder auf ein bilaterales Abkommen im Rahmen der Agrarfreihandelsverhandlungen setzen werden.
 

Trotzdem besteht aber Handlungsbedarf: Ohne Revision driften Gesetz, Verordnungsrecht, Rechtsprechung und praktisches Verhalten im Zeitalter offener Grenzen auseinander. Seit 1992
hat sich zudem die Situation des EG-Rechts gewandelt: Aus der Erkenntnis, dass ohne Verbraucherschutz kein internationaler Handel möglich ist, hat die Staatengemeinschaft zusätzliche
Rechtsgrundlagen und Organisationseinheiten geschaffen.
Um dieser Realität gerecht zu werden, wird im vorliegenden Entwurf der Versuch unternommen, diesen geänderten Verhältnissen Rechnung zu tragen – allerdings oft nur mit einem halben Schritt.
 

Klärung ist gefordert. Dabei gilt es, in einigen Punkten dringend Klarheit zu gewinnen. Denn der Entwurf unterscheidet sich in einigen zentralen Punkten vom EG-Recht:
Ein wesentlicher Unterschied besteht etwa in der Definition und Umsetzung des Begriffs der  Risikoanalyse: In der Verordnung EG 178/2002 wird diese als Stütze der Rechtsetzung bezeichnet und definiert als ein Prozess, der aus den drei miteinander verbundenen Einzelschritten Risikobewertung, Risikomanagement und Risikokommunikation besteht. Die Revisionsvorlage
jedoch reduziert die Bedeutung der Risikoanalyse auf ein Instrument für die Beurteilung der Sicherheit eines Lebensmittels oder eines Gebrauchsgegenstandes – wobei die Definitionen der
einzelnen Teilprozesse und die Verantwortlichkeit bezüglich der Umsetzung offen bleiben.
 

Ein weiterer Teilschritt Richtung EG-Recht wird mit der expliziten Aufnahme des Vorsorgeprinzips
gewagt, allerdings ohne die in der VO EG 178/2002 enthaltenen Präzisierungen zu übernehmen.
Ebenfalls auf halbem Weg bleibt der Vorschlag bei Zweckbestimmung und Geltungsbereich stehen. Die Erfahrung der EU, dass Futtermittel und Tiergesundheit wichtige Faktoren für die  Lebensmittelsicherheit sind, wird nicht übernommen. Damit werden die komplizierten Strukturen mit mehreren Departementen und Bundesämtern auch in Zukunft einen hohen Koordinationsbedarf
verursachen. Dies ist umso fragwürdiger, als dass die Gesetzesvorlage darauf abzielt, dem Bundesrat zahlreiche Kompetenzen für den Abschluss internationaler Verträge und die Übernahme
von EG-Bestimmungen zu übertragen.


>> Lesen Sie mehr darüber in der aktuellen Ausgabe LT 12/09.

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